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Präambel
(1) Die Mitglieder des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochheim sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und Verbänden, die sich den Schutz der Natur, der Umwelt und des Lebens als Ziel gesetzt haben, einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabhängigen Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen-, Frieden-, Eine-Welt und anderen Gruppen entwickelt wird.
(2) Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus. Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der GRÜNEN politischen Alternative zu bewahren.
(3) Diese Ziele werden nur erreicht durch a. gesellschaftliche Mitarbeit und soziale Selbstverantwortung der Betroffenen in allen Lebensbereichen und b. basisdemokratische Politik: transparent und offen nach außen sowie ständige Unterstützung und Kontrolle der Funktionsträger durch die Basis.
§ 1 Name, Sitz und Gebiet des Verbands
(1) Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Hochheim am Main (Tätigkeitsgebiet) führt den Namen: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hochheim am Main“ - Kurzbezeichnung „GRÜNE Hochheim“. Er wird im Folgenden „Ortsverband“ genannt.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Hochheim am Main. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hochheim am Main ist eine Untergliederung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. Dieser wiederum ist eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
§ 2 Frauenstatut
(1) Die Politik des Ortsverbands orientiert sich an den Grundsätzen des Kreis-, Landes- und des Bundesfrauenstatuts, welche Parität auf allen Ebenen fordern. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert.
(2) Die Besetzung aller Gremien, also Vorstand, Sprecherposten und Fraktion erfolgt mindestens zu 50 Prozent mit Frauen. Falls sich trotzdem nicht die erforderliche Anzahl an Frauen finden sollte, entscheiden die Frauen, wie dieser Platz besetzt wird. Bei allen Wahlen sind die Kandidatinnen/Kandidaten getrennt nach Frau und Mann zu wählen, wobei den Frauen alle ungeraden Plätze zufallen. Sollten nicht genug Frauen vorhanden sein, kann auf Antrag und Beschluss durch die Frauen von dem Verfahren abgewichen werden.
(3) Den Frauen ist es unbenommen, sich als eigenständige Gruppe innerhalb des Ortsverbands zu gründen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied des Kreisverbands Bündnis 90/Die Grünen Main-Taunus, das seinen Wohnsitz in Hochheim am Main hat.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Kreisverband in Absprache mit dem Ortsverband. Der Ortsverband wird empfehlen, Personen, die einer Vereinigung angehören, die demokratische Grundsätze nicht einhält bzw. ablehnt oder deren Abschaffung betreibt, die Mitgliedschaft zu verweigern.
(3) Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, die in keinem anderen Ortsverband im Main-Taunus-Kreis Mitglied sind und sich der Stadt Hochheim am Main verbunden fühlen, können ihre Mitgliedschaft im Ortsverband beantragen.
(4) Alles Weitere regelt die Kreissatzung (§ 3 Abs. 3). Die Kreissatzung ist Bestandteil der Ortssatzung. Sie ist dieser Satzung als Anhang beigefügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(2) Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über die der Mitgliederversammlung (§§ 7-9 dieser Satzung) geregelt. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, a. alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte und b. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
(4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Kassen- und Beitragsordnung. Darin werden festgelegt: a. die Höhe des Beitrags b. der Zeitraum, für den der Beitrag zu entrichten ist und c. die Fälligkeit
(5) Das Mitglied zahlt seinen Beitrag an den Kreisverband.
(6) Jedes Mitglied wird gebeten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen über die Kassen- und Beitragsordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus hinausgehenden Betrag dem Ortsverband zu spenden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a. durch den Tod eines Mitglieds, b. durch Austritt (siehe Abs. 2) c. durch Ausschluss (siehe Kreissatzung: Ordnungsmaßnahmen) oder d. durch Fristablauf bei Zahlungsverzug (Näheres regelt die Beitragsordnung)
(2) Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Der Austritt wird wirksam, sobald die vom Mitglied unterschriebene Austrittserklärung dem Kreisverbandsvorstand zugegangen ist. Der Austritt aus dem Kreisverband beendet zugleich die Mitgliedschaft im Ortsverband.
§ 6 Organe des Ortsverbands
Organe des Ortsverbands sind:
a) die Ortsmitgliederversammlung (OMV; gemäß §§ 7,8,9) und
b) der Ortsvorstand (Ovo; gemäß § 10)
§ 7 Stellung der Ortsmitgliederversammlung (OMV) Ladungsfrist
(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste, entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands. Insbesondere beschließt die Ortsmitgliederversammlung über das Ortswahlprogramm, über die Ortsverbandssatzung und die Politik des Ortsverbands. Sie ist öffentlich. Jede/r Interessierte kann an den Ortsmitgliederversammlungen teilnehmen und ist zur Mitarbeit auch in den Arbeitskreisen willkommen.
(2) Die Ortsmitgliederversammlung wählt a. den Ortsvorstand, b. die Schatzmeisterin/den Schatzmeister und c. die Kandidatinnen/Kandidaten für die Liste zur Wahl des Stadtparlaments und der Ortsbeiräte. Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung.
(3) Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitgliederversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären.
(4) Die Ortsmitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen. Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen, dieses Widerrufsrecht kann – auch durch die Ortsmitglieder-versammlung selbst – nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(5) Die Ladungsfrist beträgt 2 (zwei) Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden. Die Einladung erfolgt per Email.
(6) In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn Wahlen oder Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden sollen bzw. stattfinden soll.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Ortsmitgliederversammlung
(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Um den basisdemokratischen Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzulösen, soll bei kommunalpolitischen Themen mit Meinungsbildern gearbeitet werden. Wer zum Kreis der vor Ort Aktiven und Unterstützenden gehört, ist dabei rede- und antragsberechtigt.
§ 9 Arten von Ortsmitgliederversammlungen
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser ordentlichen Ortsmitgliederversammlung sollen der Rechenschaftsbericht des Vorstands und der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters vorliegen sowie der Bericht der Kassenprüfer/innen. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(2) Sonstige Ortsmitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden.
(3) Bei Einberufung aufgrund schriftlichen Verlangens von Mitgliedern, deren Anzahl ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreicht oder übersteigt, muss der Vorstand des Ortsverbandes eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung, mit der von jenen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen. Wenn nicht zwei Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Ortsverband eingeladen wurde (§ 7 Abs. 5), können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die Versammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag aber um mehr als drei Wochen nach dem Tag liegt, an dem das Einberufungsverlangen beim Ortsverband eingegangen ist.
(4) Über die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das beim Ortsvorstand eingesehen werden kann.
(5) Eine virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist auf Wunsch möglich. Virtuell teilnehmende Mitglieder können mit beschließen, sind allerdings bei der Beschlussfassung für Wahlen und Satzungsänderungen ausgenommen, sofern andere (gesetzliche) Regelungen dies nicht ausdrücklich erlauben.
(6) In besonderen Situationen, die keine Präsenzveranstaltungen zulassen, können Mitgliederversammlungen auch virtuell durchgeführt werden. Beschlüsse können dabei gefasst werden. Wahlen und Satzungsänderungen sind davon ausgenommen, sofern andere (gesetzliche) Regelungen dies nicht ausdrücklich erlauben.
(7) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder anderen Kommunikationsformen oder digitalen Abstimmungstools mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von mindestens der Hälfte der Mitglieder getroffen werden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt in der Regel durch einen der Vorstands-Vorsitzenden. Der Beschlussfassung ist die Darstellung des Sachverhalts sowie eine Formulierung der Beschlussvorlage zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird. Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der Frist kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Der Ortsvorstand (OVo)
(1) Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für 2 (zwei) Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus mindestens 3 (drei) und bis zu 6 (sechs) Mitgliedern, und zwar
a. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden („Doppelspitze“)
b. dem/der OrtsschatzmeisterIn
c. dem/der Presseverantwortlichen
d. bis zu zwei BeisitzerInnen (optional)
(2) Zur/zum Vorsitzenden können nur Mitglieder des Ortsverbands gewählt werden. Für alle anderen Ämter können auch Personen gewählt werden, die nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus (§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft) Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus werden könnten.
(3) Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes und vertritt den Ortsverband nach außen. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden.
(4) Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Monat stattfinden und sind mitgliederöffentlich.
(5) Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von 10% der Ortsverbandsmitglieder und nach Beschluss der Ortsmitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden (§ 7 Abs. 5). Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Vorschriften der Kreissatzung (§ 15).
§ 12 Auflösen des Ortsverbands
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.
(3) Das Vermögen des Ortsverbandes wird an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus überwiesen.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der auf der OMV anwesenden Mitglieder möglich.
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft. Dadurch verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.
Ort und Tag der Inkraftsetzung: Hochheim am Main, den 9. November 2020
Unterzeichner: Birgit von Stern und Oliver Riehl
Anhang:
Satzung des Kreisverbands Bündnis 90/Die Grünen Main-Taunus
Satzung des Ortsverbands Bündnis 90/Die Grünen Hochheim am Main 2020
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