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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ortsverband Hochheim

Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochheim am Main

Präambel

  1. Die Mitglieder des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochheim am Main sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung einer zukunftsfähigen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und zivilgesellschaftlichen Organisationen einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den BürgerInnen vor Ort und gesellschaftlichen Initiativen entwickelt wird.

  1. Die politische Arbeit der Partei geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus. Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe, Kreativität und Vielfalt der GRÜNEN politischen Alternative zu bewahren.  Der Ortsverband begreift gesellschaftliche Vielfalt als Bereicherung und stellt sich aktiv gegen jede Form von Diskriminierung.

  1. Diese Ziele werden nur erreicht durch
    1. gesellschaftliche Mitarbeit und soziale Selbstverantwortung der Betroffenen in allen Lebensbereichen und
    2. basisdemokratische Politik: transparent und offen nach außen sowie ständige Unterstützung und Kontrolle der FunktionsträgerInnen durch die Basis.

 

§ 1 Name, Sitz und Gebiet des Verbands

  1. Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Hochheim am Main (Tätigkeitsgebiet) führt den Namen: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hochheim am Main“ - Kurzbezeichnung „GRÜNE Hochheim“. Er wird im Folgenden „Ortsverband“ genannt.

  1. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Hochheim am Main. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hochheim am Main ist eine Untergliederung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. Dieser wiederum ist eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.

 

§ 2 Frauenstatut

  1. Die Politik des Ortsverbands orientiert sich an den Grundsätzen des Kreis-, Landes- und Bundesfrauenstatuts sowie des Vielfaltsstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese fordern Parität sowie die gleichberechtigte politische Teilhabe aller Menschen auf allen Ebenen.
  2. Alle Gremien und von der Ortsmitgliederversammlung zu besetzenden Funktionen und Wahlvorschläge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Bei Listenwahlen und Wahlvorschlägen sind die ungeraden Plätze Frauen vorbehalten (Mindestquotierung). Das Wahlverfahren ist so zu gestalten, dass getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
  3. Kann ein Frauenplatz nicht mit einer Frau besetzt werden, bleibt dieser Platz grundsätzlich unbesetzt. Über die Besetzung eines offenen Platzes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung. Bei Wahllisten kann die Ortsmitgliederversammlung den Frauenplatz für die Wahl freigeben. Die Frauen der Ortsmitgliederversammlung haben dabei das im Frauenstatut vorgesehene Vetorecht und können ein Frauenvotum beantragen.
  4. Das Recht der Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten. Hierzu werden bei Ortsmitgliederversammlungen getrennte Redelisten für Frauen und offene Redebeiträge geführt; mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, werden die anwesenden Frauen gefragt, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
  5. Die Versammlungsleitung von Ortsmitgliederversammlungen soll mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
  6. Die Frauen des Ortsverbands können sich zu einer eigenständigen Gruppe zusammenschließen und ihre Angelegenheiten selbstständig beraten und organisieren.

 

§ 2a Vielfaltsstatut

  1. Der Ortsverband orientiert sich an den Grundsätzen des Vielfaltsstatuts von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Das Vielfaltsstatut der Bundes- und Landespartei ist in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung.

  1.  Der Ortsverband begreift die gesellschaftliche Vielfalt der Menschen in Hochheim am Main als Bereicherung. Er setzt sich aktiv gegen Rassismus und jede Form von Diskriminierung und Ausgrenzung ein. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe und Repräsentation aller Menschen – unabhängig von ihrer rassistischen oder ethnischen Zuschreibung, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, ihrem Alter, ihrer sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität, ihrem sozialen Status oder Bildungsweg.

  1. Bei der Aufstellung von Listen für Wahlen und bei der Besetzung von Parteiämtern wird aktiv angestrebt, diese gesellschaftliche Vielfalt abzubilden und bestehende Barrieren für benachteiligte Gruppen abzubauen.

  1. Mitgliedern steht es frei, sich zur Vertretung von Vielfalts- und Diversitätsinteressen zu eigenen Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen innerhalb des Ortsverbands zusammenzuschließen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, das seinen Wohnsitz in Hochheim am Main hat.
  2. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Ortsverband im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder das Einleiten von Ordnungsmaßnahmen richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie den Satzungen und Ordnungen der Landes- und Bundespartei in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  1. Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, die in keinem anderen Ortsverband im Main-Taunus-Kreis Mitglied sind und sich der Stadt Hochheim am Main verbunden fühlen, können ihre Mitgliedschaft im Ortsverband beantragen.

  1. Alles Weitere regelt die Kreissatzung. Die Kreissatzung ist Bestandteil der Ortssatzung. Sie ist dieser Satzung als Anhang beigefügt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

  1. Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über die der Ortsmitgliederversammlung (§§ 7-9 dieser Satzung) geregelt. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1. alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte und
    2. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

  1. Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Kassen- und Beitragsordnung.

      Darin werden festgelegt:

    1. die Höhe des Beitrags
    2. der Zeitraum, für den der Beitrag zu entrichten ist und
    3. die Fälligkeit

  1. Das Mitglied zahlt seinen Beitrag an den Kreisverband (bzw. dieser zieht ihn zentral ein).

  1. Jedes Mitglied wird gebeten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen über die Kassen- und Beitragsordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus hinausgehenden Betrag dem Ortsverband zu spenden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod eines Mitglieds,
    2. durch Austritt (siehe Abs. 2)
    3. durch Ausschluss (siehe Kreissatzung: Ordnungsmaßnahmen) oder
    4. durch Fristablauf bei Zahlungsverzug (Näheres regelt die Beitragsordnung des Kreisverbandes)

  1. Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Der Austritt wird wirksam, sobald die vom Mitglied unterschriebene Austrittserklärung dem Kreisverbandsvorstand zugegangen ist. Der Austritt aus dem Kreisverband beendet zugleich die Mitgliedschaft im Ortsverband.

 

§ 6 Organe des Ortsverbands

Organe des Ortsverbands sind:

    1. die Ortsmitgliederversammlung (OMV; gemäß §§ 7,8,9) und
    2. der Ortsvorstand (Ovo; gemäß § 10 und § 26 BGB)

 

§ 7 Stellung der Ortsmitgliederversammlung (OMV), Ladungsfrist

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste, entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands. Insbesondere beschließt die Ortsmitgliederversammlung über das Ortswahlprogramm, über die Ortsverbandssatzung und die Politik des Ortsverbands. Sie ist öffentlich. Alle Interessierten können an den Ortsmitgliederversammlungen teilnehmen und sind zur Mitarbeit auch in den Arbeitskreisen willkommen.

  1. Die Ortsmitgliederversammlung wählt
    1. den Ortsvorstand, (einschließlich der SprecherInnen und der/dem OrtsschatzmeisterIn) sowie
    2. die KandidatInnen für die Liste zur Wahl des Stadtparlaments und der Ortsbeiräte.

Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung, sofern diese nicht durch übergeordnete Satzungen oder das Europawahl- und Kommunalwahlgesetz (EuKWG) vorgegeben ist.

  1. Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitgliederversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären.

  1. Die Ortsmitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen. Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen, dieses Widerrufsrecht kann – auch durch die Ortsmitgliederversammlung selbst – nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

  1. Die Ladungsfrist beträgt 2 (zwei) Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder über andere sichere elektronische Kommunikationswege der Partei.

  1. In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn Wahlen oder die Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden sollen.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit der Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 7 Abs. 5) und mindestens 5 (fünf) stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

  1. Um den basisdemokratischen Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzulösen, soll bei kommunalpolitischen Themen mit Meinungsbildern gearbeitet werden. Wer zum Kreis der vor Ort Aktiven und Unterstützenden gehört, ist dabei rede- und antragsberechtigt. Das formale Stimmrecht bei finalen Beschlüssen, Wahlen und Satzungsänderungen bleibt jedoch den Parteimitgliedern vorbehalten.

 

§ 9 Arten von Ortsmitgliederversammlungen

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser sollen der Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands, der Bericht der Kassenprüfer/innen sowie der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters vorliegen. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  1. Sonstige Ortsmitgliederversammlungen können jederzeit vom Ortsvorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden.

Erreicht oder übersteigt die Anzahl dieses Verlangens ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder, muss der Ortsvorstand eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Verlangens erfolgen.

  1. Ortsmitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die innerparteiliche Kommunikation, die Willensbildung und die Durchführung von Mitgliederversammlungen können in begründeten Ausnahmefällen auf Beschluss des Ortsvorstands auch elektronisch (digital) oder hybrid (Kombination aus Präsenz und digital) erfolgen. Der Ortsvorstand teilt die Form der Versammlung in der Einladung mit.
  2. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen können Beschlüsse, Wahlen und Satzungsänderungen mithilfe geeigneter digitaler Abstimmungs- und Wahltools der Partei gefasst werden. Das Verfahren muss die satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder, die Datensicherheit, Barrierefreiheit sowie bei geheimen Wahlen die Anonymität der Stimmabgabe gewährleisten.

  1. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren (per E-Mail oder über offizielle digitale Abstimmungsplattformen der Partei) mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt in der Regel durch einen der Vorstands-Vorsitzenden. Der Beschlussfassung ist die Darstellung des Sachverhalts sowie eine Formulierung der Beschlussvorlage zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird. Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Wahlen und Satzungsänderungen sind im Umlaufverfahren ausgeschlossen.

  1. Über die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das vom Ortsvorstand aufbewahrt wird und von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

 

§ 10 Der Ortsvorstand (OVo)

  1. Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für 2 (zwei) Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus mindestens 3 (drei) und bis zu 7 (sieben) Mitgliedern, und zwar
  1. zwei gleichberechtigten SprecherInnen als Doppelspitze (wovon mindestens ein Posten einer Frau vorbehalten ist)
  2. dem/der OrtsschatzmeisterIn
  3. dem/der Presseverantwortlichen
  4. bis zu drei BeisitzerInnen (optional)

  1. Zur/zum SpecherIn können nur Mitglieder des Ortsverbands gewählt werden. Für alle anderen Ämter können auch Personen gewählt werden, die nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus (§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft) Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus werden könnten.

  1. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes und vertritt den Ortsverband nach außen. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden SprecherInnen und der/dem OrtsschatzmeisterIn. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Monat stattfinden und sind mitgliederöffentlich.

  1. Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  1. Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von 10% der Ortsverbandsmitglieder und nach Beschluss der Ortsmitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden (§ 7 Abs. 5). Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Vorschriften der Kreissatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schiedsgerichtsordnung der Landespartei.

 

§ 12 Auflösung des Ortsverbands

  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung zugegangen sein.

  1. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.

  1. Das Vermögen des Ortsverbandes wird an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus überwiesen.

 

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der auf der Ortsmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugegangen sein.

 

§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft. Dadurch verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.

Ort und Tag der Inkraftsetzung: Hochheim am Main, den 2.September 2026 

Unterzeichnet durch:

Linda Blessing             und           André Prangenberg    (für den Vorstand)

 

Satzung als PDF: Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochheim am Main

Satzung des Kreisverband: Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus

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